AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher (Lieferbedingungen)
- Stand: 22. Januar 2002 -
I. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,
einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der
ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen
werden. Sie gelten ausschließlich für Verträger, die mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
geschlossen werden. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte
erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne dieser AGB-Regelungen.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen
werden.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen
und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen.
Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An
Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums -
und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt
ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen
Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und
nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen,
Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt.
Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Verse ndung
vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich
inklusive Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen,
ist der Ver käufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen
von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises
zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit –
jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den
Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung nach Lieferung oder Bereitstellung und
Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers
zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch
nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Beza hlung
früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestel lten
Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich
so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertr ages,
jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbar ten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe,
insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
welche außerhalb des Willens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Ei nfluss
sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkä ufer
ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Ver käufer aus den
gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit)
Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden –
nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkä ufer und Käufer
nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer ve rpflichtet, den Käufer
schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer
nicht vollständig durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den
Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender
bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
V. Gefahrenübergang und Transport
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers
überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur
oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab
Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Ver käufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Jedoch ist der Ver käufer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenz unehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus
der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von
dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird - unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der
Verkäufer berechtigt, diesen auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet
sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch
zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter unverzüg lich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum
Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern
nicht die Bestimmungen des BGB über das Verbraucherdarlehen Anwendung finden, ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich er klärt.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedrige anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger
mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und
zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens
binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
2. Gewährleistungsansprüche werden - sollte ein Mangel vorliegen - grundsätzlich nur bei Vorlage
des Original-Kaufbelegs anerkannt.
3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach der Wahl des Käufers auszubessern oder neu zu
liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar
oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat
der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte
Nutzungsentschädigung. Das Wahlrecht des Käufers nach Satz 1 schei det aus, wenn
der Verkäufer durch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit Kosten belastet wird, die
sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den Käufer bleibt.
4. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen in 24
Monaten, bei gebrauchten Sachen in 12 Monaten.
5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen
werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund; Chemische, elektronische oder elektr ische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein
Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
6. In Fällen der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine
angemessene Frist zu setzten. Verweigert der diese, so ist der Verkäufer von der Mängel haftung
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unve rhältnismäßig
großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst
durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate; sie läuft
mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen jeweiligen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der
durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
8. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des
Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die
daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
9. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer
Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter
Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel
zwei Gelegenheiten innerhalb einer nagemessenen Frist zu geben.
10. Der Verkäufer haftet dem Käufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Gleiches gilt dann, wenn der zu liefernden Ware/Gegenstand eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder wenn der Verkäufer eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft ve rletzt.
Sofern der Verkäufer fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt,
ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen
Fällen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer - gleich, aus welchem Rechtsgrund
- ausgeschlossen. Der Verkäufer wird sich auf diese Ausschlussklausel dann nicht berufen,
wenn zugunsten des Verkäufers Versicherungsdeckung für den vom Käufer geltend gemachten
Anspruch besteht.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer richtet sich, soweit nicht vorstehend etwas
anders vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Soweit Ansprüche gegenüber dem Verkäufer
ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch zugunsten der persönl ichen Haftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter des Verkäufers.
2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern
der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
X. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle
der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen
Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.